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Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Region Welzheimer Wald

Präambel

Die Stadt Welzheim ist das Zentrum des Welzheimer Waldes. Die Region Welzheimer Wald wird räumlich definiert durch die selbständigen Kommunen Welzheim, Alfdorf und Kaisersbach. Durch die Vernetzung vielfältiger Aufgaben der drei Gemeinden, insbesondere bei den Schulen, ist eine gezielte Förderung von Interessen mit allgemeiner Bedeutung nur in der Gesamtheit  zu erreichen.

Die „Bürgerstiftung Region Welzheimer Wald“ trägt diesem Umstand Rechnung. Sie ist gemeinnützig und dient der Förderung von Interessen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, und Seniorenhilfe, sowie den Bereichen Kultur, Sport und mildtätiger Zwecke.

Die Verknüpfung der seit über 135 Jahren vorhandenen genossenschaftlichen Solidarität – eingebracht durch die Volksbank Welzheim eG – und dem solidarischen Gedankengut der Bürgerstiftungen ist die ideale Voraussetzung zur Schaffung einer Stiftung „von Bürgern für Bürger“, die zur Stärkung von Gemeinschaftssinn und Verantwortung auf dem Welzheimer Wald beiträgt. Gleichzeitig erhöht dieses Zusammenspiel auf einzigartige Weise den Wirkungsgrad der zur Verfügung stehenden Mittel.

Aus den Erträgen der Stiftung, aus Zustiftungen und Spenden allgemeiner Art und der jährlichen Spende der Volksbank Welzheim eG, durch Einbeziehung des VR- Stiftungssparbuches, sollen gemeinnützige und innovative Maßnahmen entwickelt werden, die geeignet sind,

  • Hilfe zur Selbsthilfe zu geben
  • schulische Bildung, sowie Aus- und Weiterbildung zu fördern
  • die Lebensqualität in der Region Welzheimer Wald zu erhöhen
  • bürgerschaftliches Engagement zu unterstützen.

Die „Bürgerstiftung Region Welzheimer Wald“ fördert solche Vorhaben im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die im Interesse der Bürgerinnen und Bürger in der Region Welzheimer Wald liegen.

Satzung

§ 1  Rechtsform, Name, Sitz und Zweck der Stiftung

Die Stiftung ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen Bürgerstiftung Region Welzheimer Wald – Eine Initiative der Volksbank Welzheim eG und der Bürger/innen der Region Welzheimer Wald  (im Folgenden Bürgerstiftung Region Welzheimer Wald genannt) und hat ihren Sitz in Welzheim.

§ 2  Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Bürgerstiftung Region Welzheimer Wald ist

  1. die Förderung von Projekten und Maßnahmen auf den Gebieten Kinder-, Jugend- und Seniorenhilfe;
  2. die Förderung von Kultur und Sport;
  3. die Förderung von mildtätigen Zwecken i.S.v. § 53 der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch

  1. die Förderung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen auf den vorgenannten Gebieten, die geeignet sind, die Lebensqualität in der Region Welzheimer Wald zu erhalten oder zu erhöhen;
  2. die Unterstützung von steuerbegünstigten Vereinen, Institutionen und Einrichtungen, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen;
  3. die Vergabe von Geldern, Zuschüssen oder ähnlichen Zuwendungen auf den jeweiligen vorstehend genannten Gebieten;
  4. die Förderung der Kooperation auf den vorstehend genannten Gebieten zwischen den steuerbegünstigten Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen.

(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck in der Region Welzheimer Wald. Sie kann zum Wohle der Region Welzheimer Wald und im Rahmen der Zweckverwirklichung auch außerhalb der Region Welzheimer Wald tätig werden.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teiles 3. Abschnitt der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Stiftungsvermögen, Verwendung von Vermögenserträgen und Zuwendungen

(1) Die Stiftung wird zunächst mit dem aus der Errichtungserklärung ersichtlichen Vermögen ausgestattet. Weitere Zustiftungen und andere Zuwendungen Dritter fließen dem Stiftungsvermögen nur zu, soweit derartige Leistungen hierfür bestimmt sind. Im Zweifelsfall ist von einer solchen Zweckbestimmung auszugehen.

(2) Das in Absatz 1 genannte Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Es ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen, insbesondere auch der Erwerb von Grundvermögen, zulässig. Das Vermögen ist in jedem Fall sicher und ertragsbringend anzulegen..

(3) Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.

§ 5  Erfüllung der Stiftungsaufgaben, Gewährung der Leistungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Leistungen können gewährt werden für Projekte und Maßnahmen auf den Gebieten Kinder-, Jugend- und Seniorenhilfe, der Kultur und des Sportes sowie für mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 AO, die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen.

(3) Bewirkt werden Leistungen aufgrund mehrheitlicher Beschlüsse des Stiftungsvorstandes. Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtmäßigem Ermessen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 6  Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Stiftung einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie eine nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung (Jahresrechnung) sowie über ihr Vermögen zu fertigen.

(3) Der Bericht sowie die Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht sind der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.

§ 7  Organe

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Stifterforum

§ 8  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.

(2) Zwei Vorstandsmitglieder der Stiftung sollen kraft Amtes die jeweiligen Vorstandsmitglieder der Volksbank Welzheim eG sein.  Im Falle einer Änderung der rechtlichen Selbständigkeit der Stifterin durch Umwandlung, Verschmelzung etc. sind Vorstandsmitglieder der oder die zukünftig für die Stadt Welzheim verantwortlichen Personen mit Geschäftssitz in Welzheim. Sollten diese Ämter oder auch nur eines davon von diesen Personen abgelehnt werden, so werden die entsprechenden Vorstände durch das Stifterforum gewählt. Die Amtszeit der so gewählten Vorstände ist unbestimmt. Jedes so gewählte Vorstandsmitglied kann jedoch aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Stifterforums jederzeit abberufen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere auch, dass ein personeller Wechsel im Vorstand der Volksbank Welzheim e.G. oder der gem. Satz 2 verantwortlichen Personen stattfindet und diese neue(n) Person(en) ein Vorstandsamt in der Stiftung übernehmen möchten.

(3) Das dritte Vorstandsmitglied wird durch das Stifterforum gewählt. Seine Amtszeit ist unbestimmt. Es kann jedoch aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Stifterforums jederzeit abberufen werden.

Bis zum ersten Zusammentritt des Stifterforums wird zum dritten Vorstandsmitglied  Herr Werner Buhl bestimmt.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die notwendigen Auslagen werden ihnen erstattet. Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögens- vorteile zugewendet werden.

(6) Die Vorstandsmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

§ 9  Aufgaben und Einberufung des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. Die Grundsätze einer sparsamen Wirtschaftsführung sind einzuhalten. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Erträge des Stiftungsvermögens und anderer Mittel.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalendervierteljahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, kann aber bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10  Stifterforum

(1) Das Stifterforum besteht aus allen Zustiftern, die in einem Kalenderjahr wenigstens EUR 2.000,00 zugestiftet haben.

(2) Dem Stifterforum gehören dauerhaft an je ein Vertreter der Gemeinden Welzheim, Alfdorf und Kaisersbach.

(3) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.

(4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll.

(5) Das Stifterforum soll mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung eingeladen werden.

(6) Das Stifterforum kann dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.

Es hat das Recht, mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Es kann durch Beauftragte, welche aufgrund ihres Berufes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen.

(7) Das Stifterforum wählt das dritte Vorstandsmitglied.

(8) Beschlüsse des Stifterforums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.

(9) § 8 Absatz 5 der Satzung gilt für die Mitglieder des Stifterforums entsprechend.

§ 11  Satzungsänderungen

(1) Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist; sie kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.

(2)Änderungen dieser Satzung bedürfen eines mit einer 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes sowie der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 12 Änderung des Stiftungszweckes

(1) Bevor eine Änderung des Stiftungszweckes vorgenommen werden darf, haben andere Maßnahmen Vorrang. Solche sind gegebenenfalls zu erwägen, zu prüfen und umzusetzen. Hierzu können beispielsweise die Verlegung des Sitzes und der Geschäftsführung oder eine Einschränkung des Kreises der Begünstigten oder des Tätigkeitsbereichs gehören.

(2) Nur, wenn der Vorstand zu der Auffassung gelangt, dass dies aufgrund geänderter Verhältnisse unabweisbar notwendig ist, kann eine Änderung des Zweckes der Stiftung in Betracht gezogen werden. Zur Feststellung der Voraussetzungen bedarf es eines mit 2/3-Mehrheit getroffenen Beschlusses des Vorstandes. Die Zweckänderung bedarf der (vorherigen) Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(3) Der neue Stiftungszweck soll ein gemeinnütziger sein und soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Die steuerlichen Anordnungen sind wie insbesondere in § 3 dieser Satzung zu erfüllen. Der Änderungsbeschluss wird erst mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde wirksam.

§ 13  Auflösung

(1) Die Stiftung kann aufgelöst werden,  wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes dauernd als ausgeschlossen erscheint und dies auch nicht durch eine Anpassung des Stiftungszweckes möglich ist.

(2) Die Stiftung ist mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist.

(3) Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen eines mit einer 2/3-Mehrheit getroffenen Beschlusses des Vorstandes.

(4) Wird die Stiftung aufgelöst, ist das Stiftungsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 14  Rechtspflichten gegenüber Behörden, Stiftungsaufsicht

(1) Anzeige-, Unterrichtungs-, Genehmigungs- und sonstige Zustimmungspflichten sowie sonstige rechtliche Pflichten gegenüber den Finanz-, Stiftungsaufsichts- und sonstigen Behörden sind einzuhalten.

(2) Insbesondere sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen bzw. zur Genehmigung vorzulegen. Zu Änderungen des Stiftungszweckes ist die Einwilligung der Finanzbehörden einzuholen.

(3) Die Stiftung steht unter der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart (Stiftungsbehörde).

§ 15  Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftung durch das Regierungspräsidium Stuttgart in Kraft.