Direktzum Inhalt springen,zur Sucheseite,zur Inhaltsübersicht,zur Barrierefreiheit,eine Barriere melden,

Vorlesen

Aktuelles

Neuer Stadtjäger eingesetzt

icon.crdate12.07.2024

Für das Gebiet der Stadt Welzheim mit Teilorte wurde am 02.05.2024 ein Stadtjäger eingesetzt.

Für das Gebiet der Stadt Welzheim mit Teilorte wurde am 02. Mai 2024 ein Stadtjäger eingesetzt.

Herr Thomas Müller ist ab sofort Ansprechpartner für die Bürgerschaft, Behörden und Firmen, bei Wildtier-Mensch-Konflikten im Siedlungsbereich zum Beispiel Rotfuchs, Waschbär, Steinmarder und Dachs sowie weitere dem JWMG unterliegenden Wildtieren. Es gibt immer wieder Wildtiere die Siedlungsgebiete für sich als neuen Lebensraum erschließen, und sich auf Hausgrundstücken oder in Gebäuden einnisten oder sich den Nutzerinnen und Nutzern der Grundstücke gefährlich nähern.

Wildtiere können Krankheiten auf Haus-, Nutztiere und den Menschen übertragen.

Die Aufgabe des Stadtjägers ist es, Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Welzheim, auf denen keine Jagd ausgeübt werden darf (sogenannte befriedete Bezirke) zu beraten und zu unterstützen, wenn dort Wildtiere auftauchen oder sich auf den Grundstücken aufhalten.

Präventive Maßnahmen haben Vorrang und können durch den Stadtjäger mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten in eigener Zuständigkeit und nach eigenem Ermessen erfolgen.

Die Befugnisse beschränken sich dabei aber auf die Flächen auf Gemarkung Welzheim, auf denen die reguläre Jagd nicht ausgeübt werden darf (befriedeter Bezirk). Alle sonstigen Bereiche werden weiterhin von den jeweiligen Jagdpächtern betreut und bejagt

Die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken in Welzheim  wenden sich direkt an den Stadtjäger und besprechen mit ihm das weitere Vorgehen.

Kontaktdaten des Stadtjägers
www.müller-stadtlandwald.de
info@müller-stadtlandwald.de     

Leistungskatalog

Der Stadtjäger wird nach Beauftragung durch die betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte tätig, er ist somit nicht bei der Stadt Welzheim angestellt. Die Kosten trägt der jeweilige Auftraggeber, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Stadtjäger.

Mit der Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetztes hat das Land Baden-Württemberg 2022 die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Stadtjäger einzusetzen. Der Stadtjäger hat eine spezielle Ausbildung absolviert und ist Ansprechpartner, wenn es Probleme mit gesunden oder kranken Wildtieren wie bspw. Rotfuchs oder Steinmarder gibt, die sich in den Siedlungsgebieten auffällig verhalten.

In Wohnhäusern, Hofräumen und Hausgärten, die an Wohnhäuser angrenzen, darf keine Jagd ausgeübt werden, hier ruht die Jagd. Dies hat zur Folge, dass der Jagdpächter hier kaum Möglichkeiten hat, den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten zu helfen. Hier sollte der Stadtjäger verständigt werden.

Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen. Die Jagd darf nur ausgeübt werden, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Somit findet eine reguläre Bejagung von Wildtieren, wie sie im Wald und Offenland praktiziert wird (also außerhalb des befriedeten Bezirks) durch Stadtjägerinnen und Stadtjäger nicht statt. Vielmehr dient die Jagd im befriedeten Bezirk durch Stadtjägerinnen und Stadtjäger, wie gesetzlich festgelegt, ausschließlich dem Lösen von Wildtier-Mensch-Konflikten, zur Gefahrenabwehr und Tierseuchenabwehr. Zu beachten ist jedoch, dass der Stadtjäger nur im Zusammenhang mit bejagbaren Wildtiere im Sinne des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) tätig wird. Alle anderen Tierarten fallen nicht unter das Jagdrecht (z.B. Siebenschläfer, Mäuse, Ratten, Schlangen, Reptilien, Igel, Hund und Katze). Bei einem Zugriff der Stadtjägerinnen und Stadtjäger auf Tierarten, die nicht unter das Jagdrecht fallen, handelt es sich mithin auch wie bisher nicht um Jagd; hier bleibt es wie bisher bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften. In dem Fall richtet sich die rechtliche Zulässigkeit des Zugriffs auf das jeweilige Tier somit nach dem Naturschutz- oder Tierschutzrecht.